Jahrelang keine Neuigkeiten, unbeantwortete Anrufe und dieses Gefühl der Leere, das nichts füllen kann … Viele Eltern kennen dieses schmerzhafte Schweigen. Manche stellen sich sogar die schwierige Frage: „Da sie mich vergessen haben, kann ich sie dann enterben?“ Die Antwort ist in Frankreich nicht so einfach, wie man vielleicht denkt.
Was das französische Erbrecht sagt
Das französische Zivilgesetzbuch ist eindeutig: Ein Teil des Vermögens einer Person geht automatisch an ihre gesetzlichen Erben – in der Regel an ihre Kinder, ihren Ehepartner oder, falls diese nicht vorhanden sind, an ihre Vorfahren. Dieser Teil wird als Pflichtteil bezeichnet. Mit anderen Worten: Selbst wenn die familiären Bindungen zerbrechen, bleibt dieser Anteil gesetzlich geschützt.
Der andere Teil, der sogenannte freie Anteil, kann an eine Person Ihrer Wahl vergeben werden. Dies kann ein anderes Kind, ein enger Freund, eine Wohltätigkeitsorganisation oder sogar jemand außerhalb der Familie sein. Diese teilweise Freiheit erlaubt es Ihnen, emotionale Bindungen ebenso zu berücksichtigen wie Blutsverwandtschaft.
Kann ein Kind tatsächlich enterbt werden?
Anders als man vielleicht annehmen würde, reichen Schweigen, Distanz oder Familienkonflikte nicht aus, um ein Kind zu enterben. Das französische Recht ist sehr streng: Es erlaubt den Ausschluss eines Erben nur in extrem schwerwiegenden Fällen, wie beispielsweise:
Wenn das Kind versucht hat, das Leben des Elternteils ernsthaft zu gefährden;
Wenn es körperlichen oder seelischen Missbrauch begangen hat;
Wenn es vor Gericht falsche Anschuldigungen erhoben hat;
Oder wenn es besonders schwere Straftaten gegen den Elternteil begangen hat.
Selbst in diesen Fällen erfolgt die Enterbung nicht automatisch: Sie muss ausdrücklich im Testament festgelegt und die Tatsachen müssen bewiesen werden. Unter Umständen sind Gerichtsverfahren erforderlich, um die Entscheidung zu bestätigen.